Zwischen hohen Idealen und harter Realität gibt es nur allzu oft Diskrepanzen. Das betrifft auch den Bereich von Ehe und Familie. Das Christentum sieht in Ehe und Familie die Urzelle jeder Gemeinschaft; sie ist Hort, in dem die Nachkommen gezeugt, geboren und erzogen werden. So versuchen die Kirchen, den hohen Wert und die Bedeutung der Familie zu betonen und unter ihren Schutz zu stellen. Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland schützt Ehe und Familie: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“

Der Schutzwall, den die Kirchen und vor 1798 auch die damaligen deutschen Staaten, gleich welcher Konfession, um Ehe und Familie aufwarfen, hatte eine Diskriminierung jener zur Folge, die außerehelich geboren wurden. „Die mindere Rechtstellung der unehelichen Kinder dient dem Schutz der Ehe.“ Im Wort „Diskriminierung“ steckt das lateinische „crimen“, d. h. Verbrechen; die unehelichen Eltern waren so etwas wie Verbrecher. Die Kinder waren gezeugt „ex damnato coitu“ (aus einem verdammenswerten Geschlechtsverkehr), wie weiter unten noch zu berichten sein wird. Es stellt sich die Frage: Ließ sich diese Diskriminierung auch in der damaligen Gesellschaft durchsetzen, oder war sie nur eine Festlegung de jure? Die folgende Zusammenstellung möchte die hohen Ansprüche des Christentums über Ehe und Familie mit der Realität einer Stadt des 17. und 18. Jahrhunderts in Beziehung setzen.

 

Download: Uneheliche_Kinder_in_Bruehl.pdf

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